§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Hippotherapie Strohgäu "
2. Er hat seinen Sitz in Ditzingen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Ludwigsburg eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e.V.".
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuer-begünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hippotherapie
unter ärztlicher Aufsicht zu organisieren und zu unterstützen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Errichtung und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Mittel zur
Ausübung der Hippotherapie.
2. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme hilfsbedürftiger Personen.
3. Information über Ziele, Methoden und Wirkung der Hippotherapie.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Über den Antrag zur Aufnahme entscheiden der Vorstand und die
Vorstandsmitglieder
3. Volles Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder des Vereins. Mitglieder können
werden:
a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) juristische Personen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung
von Beiträgen, Spenden oder auf sonstige Leistungen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie
dem Schriftführer und dem Kassierer.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im
Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen,
möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen einberufen.
4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
5. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
7. Es entscheidet bei Beschlußfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß,
der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des
Vereinszweckes (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
8. Auf Wunsch von mimdestens drei Mitgliedern muß die Abstimmung geheim erfolgen.
§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an das Kuratorium für therapeutisches Reiten, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.01.1991
errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.04.2003 geändert.
Der Verein "Verein zur Förderung der Hippotherapie
e.V.", mit dem Sitz in Ditzingen, wurde am 16. Mai 1991 unter Nummer 1300
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.
Stand: 2003 (geändert: 23.12.2006)
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