Verein zur Förderung der Hippotherapie Strohgäu e.V.
Satzung des Vereins



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Hippotherapie Strohgäu "
2. Er hat seinen Sitz in Ditzingen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hippotherapie unter ärztlicher Aufsicht zu organisieren und zu unterstützen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Errichtung und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Mittel zur Ausübung der Hippotherapie.
2. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme hilfsbedürftiger Personen.
3. Information über Ziele, Methoden und Wirkung der Hippotherapie.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Über den Antrag zur Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Vorstandsmitglieder
3. Volles Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder des Vereins. Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) juristische Personen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, Spenden oder auf sonstige Leistungen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer und dem Kassierer.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
5. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
7. Es entscheidet bei Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
8. Auf Wunsch von mimdestens drei Mitgliedern muß die Abstimmung geheim erfolgen.
§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium für therapeutisches Reiten, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.01.1991 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.04.2003 geändert.

Der Verein "Verein zur Förderung der Hippotherapie e.V.", mit dem Sitz in Ditzingen, wurde am 16. Mai 1991 unter Nummer 1300 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.

Stand: 2003 (geändert: 23.12.2006)


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